Seit dem 13. Juni 2014 ist der Makler vom Gesetzgeber (BGBl. Teil I 2013 Nr. 58, S. 3642) verpflichtet, jeden Immobilieninteressenten über sein Widerrufsrecht zu „belehren“ (offizieller Sprachgebrauch des Gesetzgebers). Ziel soll es sein die Rechte der Verbraucher zu stärken. Wir stellen uns diesem Prozess, um Sie als Kunden bestmöglich zu informieren. Dabei sind wir bemüht diesen Prozess für Sie so komfortabel und transparent wie möglich zu gestalten.

Was Sie als Kunde wissen sollten

  • Sie zahlen – wie bisher – nur dann eine Provision, wenn es zum Abschluss eines Miet- oder Kaufvertrages kommt und dies auf die Tätigkeit von uns zurückgeht.
  • Ein Maklervertrag kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) bereits zustande, wenn Sie sich bloß über das Objekt informieren wollen, Sie von der Provisionspflicht wissen und die Dienste (Besichtigung, Exposé etc.) des Maklers in Anspruch nehmen wollen (BGH, Urt. V. 3.5.12 – III 62/11). • Sie gehen keine weiteren Verpflichtungen ein, wenn Sie uns den Erhalt der Widerrufsbelehrung bestätigen. Besichtigungen etc. werden – wie bisher – nicht abgerechnet. Wenn Sie sich die Immobilie also zunächst nur ansehen wollen, dann ist dies weiterhin unverbindlich.
  • Sie haben das Recht, den Maklervertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.
  • Sollten Sie nach der Besichtigung letztlich kein Interesse an dem Objekt haben, müssen Sie – wie bisher – nichts weiter unternehmen, also auch nicht widerrufen. Wir werden Ihnen keine Rechnung stellen.
  • Wir können das Widerrufsrecht nicht ausschließen und auch Sie können nicht darauf verzichten, da wir beide an die gesetzlichen Vorschriften gebunden sind. Haben wir unsere Leistung vollständig erbracht, können Sie Ihr Widerrufsrecht vor Ablauf der Widerrufsfrist von 14 Tagen verlieren (§ 356 Abs. 4 BGB n.F.). Unsere Leistung ist vollständig erbracht, wenn wir Ihnen „die Gelegenheit zum Abschluss eines Hauptvertrages vermittelt oder nachgewiesen“ haben (§ 652 BGB) oder anders formuliert, Sie den Miet- oder Kaufvertrag verhandelt haben und abschließen können.
  • Der Wortlaut der Widerrufsbelehrung geht auf das Gesetz zurück (BGBl. Teil I 2013 Nr. 58, S. 3642). Wir haben hierauf keinen Einfluss. Auch die optionalen Erklärungen zum Wertersatz und zum vorzeitigen Erlöschen orientieren sich eng am Gesetzeswortlaut des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 356 Abs. 4, 357 Abs. 8 BGB). Möchten wir ein Einverständnis zur Widerrufsbelehrung, bevor wir für Sie tätig werden, dann gehen Sie damit keine gesonderte Vereinbarung ein. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Stefan Krauße Immobilien – Carpinus Real Estate Consulting, Postfach 1322, 99602 Sömmerda, Telefon: +49 (0) 172 360 4220, Fax: +49 (0) 3634-37 27 11, E-Mail: info@carpinus-rec.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
  • Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
  • Wenn Sie die Erfahrung gemacht haben, dass Sie andere Makler nicht über dieses neue Gesetz informieren, dann liegt das daran, dass diese nicht die neusten gesetzlichen Regelungen kennen. Ein eindeutiges Indiz für unprofessionelle Maklertätigkeit

Liebe Kunden, unser Fazit für Sie: Wie bisher zahlen Sie nur dann eine Provision, wenn es zum Abschluss eines Miet- oder Kaufvertrages kommt und dies auf die Tätigkeit von uns zurückgeht.

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